ARTIKEL 54 (ex-Artikel 65)
Artikel 54
Solange die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs nicht aufgehoben sind, wendet sie jeder Mitgliedstaat ohne Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsort auf alle in Artikel 49 Absatz 1 bezeichneten Erbringer von Dienstleistungen an.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)