Artikel 54 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ARTIKEL 54 (ex-Artikel 65)

Artikel 54

Solange die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs nicht aufgehoben sind, wendet sie jeder Mitgliedstaat ohne Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsort auf alle in Artikel 49 Absatz 1 bezeichneten Erbringer von Dienstleistungen an.

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