Artikel 53 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 53

Artikel 53. Ein zu einer Disziplinarstrafe verurteilter Kriegsgefangener, bei den die für die Heimsendung vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, kann nicht deshalb zurückgehalten werden, weil er seine Strafe noch nicht verbüßt hat.

Die heimzusendenden Kriegsgefangenen, die strafgerichtlich verfolgt werden, können bis zur Beendigung des Verfahrens und gegebenenfalls bis zur Verbüßung der Strafe von der Heimsendung ausgeschlossen werden; diejenigen, die auf Grund einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe bereits verbüßen, können bis zu deren Beendigung zurückgehalten werden.

Die Kriegführenden haben einander Listen derjenigen Kriegsgefangenen mitzuteilen, die aus den im vorstehenden Absatz angeführten Gründen nicht heimgesandt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003261

alte Dokumentnummer

N1193624299L

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