Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/2013
Artikel 53
Urschrift
(1) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
(2) Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung BGBl. I Nr. 105/2008 geändert wird, wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Gesundheit hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/2013
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Gesetzesnummer
20005894
Dokumentnummer
NOR40150556
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