Artikel 53 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 9. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2002

Artikel 53

— VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(Anm.: Artikel 53)

Das nächste Übereinkommen wird bei der Tagung der Gemischten Kommission gemäß Artikel 19 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft vom 14. Juni 1972, die im ersten Halbjahr 2006 in Wien stattfinden wird, ausgearbeitet werden.

Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Unterzeichnung in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2005 gültig, wobei eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2006 im gegenseitigen Einvernehmen möglich ist.

Geschehen zu Warschau, am 13. September 2002, in zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2023

Gesetzesnummer

20002407

Dokumentnummer

NOR40038433

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