Artikel 53 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 8. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1998

V. WEITERE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT

Artikel 53

Beide Seiten ermutigen zur direkten Zusammenarbeit auf den Gebieten des Archivwesens, insbesondere zwischen dem Österreichischen Staatsarchiv und der Hauptdirektion der Staatlichen Archive der Republik Polen, besonders im Hinblick auf den Austausch von Experten, von Informationen über Forschungsmethoden, von Fachliteratur und von Mikrofilmen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.

Die zusammenarbeitenden Institutionen bringen die Voraussetzungen ihrer direkten Kooperation jeweils auf den letzten Stand und bestimmen deren Ausmaß.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20002406

Dokumentnummer

NOR40038330

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