Artikel 52 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 52

Artikel 52. Die Kriegführenden werden darüber wachen, daß die zuständigen Behörden die größte Nachsicht bei der Beurteilung der Frage üben, ob eine von einem Kriegsgefangenen begangene Übertretung gerichtlich oder disziplinarisch bestraft werden soll.

Das gilt besonders bei der Beurteilung von Handlungen, die mit einer Flucht oder einem Fluchtversuch zusammenhängen.

Für eine und dieselbe Handlung oder aus einem und demselben Anklagegrund kann ein Kriegsgefangener nur einmal bestraft werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003260

alte Dokumentnummer

N1193624298L

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