Artikel 52 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.1945

Artikel 52

Artikel 52. Der Nationalrat und der Bundesrat sind befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben.

Schlagworte

Verwaltungsführung, politische Kontrolle, Interpellation, Anfrage,

Regierungsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002726

alte Dokumentnummer

N1193018859R

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