ARTIKEL 51 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1976

Absätze 1 und 3: Verfassungsbestimmung

ARTIKEL 51

  1. 1. Der Verwaltungsrat faßt Beschlüsse und gibt Empfehlungen ab, die für den reibungslosen Ablauf des Programms erforderlich sind.
  1. 2. Der Verwaltungsrat überprüft in regelmäßigen Abständen die Entwicklung der internationalen Energielage, einschließlich der Probleme im Zusammenhang mit der Ölversorgung eines oder mehrerer Teilnehmerstaaten, sowie die wirtschaftlichen und währungspolitischen Folgen dieser Entwicklung und trifft geeignete Maßnahmen. Bei seinen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen und währungspolitischen Folgen der Entwicklung der internationalen Energielage berücksichtigt der Verwaltungsrat die Zuständigkeit und die Tätigkeiten der für gesamtwirtschaftliche und währungspolitische Fragen verantwortlichen internationalen Institutionen.
  1. 3. Der Verwaltungsrat kann mit Stimmenmehrheit jede seiner Aufgaben auf jedes andere Organ der Agentur übertragen.

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