Artikel 51 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Kapitel IV

Das Verfahren bei der Prüfung der Zulässigkeit Staatenbeschwerden

Artikel 51

Artikel 51

(1) Wird eine Beschwerde nach Artikel 33 der Konvention erhoben, so bringt sie der Präsident des Gerichtshofs umgehend der beklagten Vertragspartei zur Kenntnis und weist sie einer der Sektionen zu.

(2) Die für die klagende und die beklagte Vertragspartei gewählten Richter gehören der für die Prüfung der Rechtssache gebildeten Kammer nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a von Amts wegen an. Wird die Beschwerde von mehreren Vertragsparteien erhoben oder werden von mehreren Vertragsparteien erhobene Beschwerden gleichen Gegenstands nach Artikel 43 Absatz 2 verbunden, so findet Artikel 30 Anwendung.

(3) Sobald die Rechtssache einer Sektion zugewiesen ist, bildet der Sektionspräsident nach Artikel 26 Absatz 1 die Kammer und fordert die beklagte Vertragspartei auf, ihren Schriftsatz zur Zulässigkeit der Beschwerde vorzulegen. Der Kanzler übermittelt den Schriftsatz der klagenden Vertragspartei; diese kann darauf schriftlich antworten.

(4) Vor der Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde kann die Kammer beschließen, die Parteien zur Abgabe weiterer schriftlicher Stellungnahmen aufzufordern.

(5) Eine mündliche Verhandlung über die Zulässigkeit findet statt, wenn eine oder mehrere der betroffenen Vertragsparteien es beantragen oder wenn es die Kammer von Amts wegen beschließt.

(6) Nach Anhörung der Parteien bestimmt der Kammerpräsident das schriftliche und gegebenenfalls das mündliche Verfahren; zu diesem Zweck bestimmt er die Fristen für die Abgabe der schriftlichen Stellungnahmen.

(7) Bei ihren Beratungen berücksichtigt die Kammer den Bericht, den der oder die Berichterstatter nach Artikel 48 Absatz 1 erstellt haben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)