Artikel 51 EAG-Vertrag

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 51

Artikel 51

Solange die mit dem Betrieb der gemeinsamen Unternehmen betrauten Organe noch nicht eingesetzt sind, sorgt die Kommission für die Durchführung der Entscheidungen des Rates über die Errichtung dieser Unternehmen.

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