Artikel 50
Artikel 50. Entwichene Kriegsgefangene, die wieder ergriffen werden, bevor sie ihr Heer erreichen oder das von dem Heer, das sie gefangengenommen hat, besetzte Gebiet verlassen konnten, dürfen nur disziplinarisch bestraft werden.
Kriegsgefangene, die wieder gefangengenommen werden, nachdem sie ihr Heer erreicht oder das von dem Heer, das sie gefangengenommen hat, besetzte Gebiet verlassen hatten, dürfen wegen der früheren Flucht nicht bestraft werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003258
alte Dokumentnummer
N1193624296L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
