Artikel 50
Die Gesundheitsverwaltung hat soweit als möglich sicherzustellen, daß Container, die im internationalen Verkehr auf Schiene, Straßen, zur See und in der Luft verwendet werden, anläßlich der Verpackung von infektiösem Material, Krankheitsüberträgern oder Nagetieren frei gehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Gesetzesnummer
10010347
Dokumentnummer
NOR40056761
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