Artikel 50 Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

Artikel 50

Die Gesundheitsverwaltung hat soweit als möglich sicherzustellen, daß Container, die im internationalen Verkehr auf Schiene, Straßen, zur See und in der Luft verwendet werden, anläßlich der Verpackung von infektiösem Material, Krankheitsüberträgern oder Nagetieren frei gehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056761

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)