Artikel 50 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.1930

Artikel 50

E. Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates
an der Vollziehung des Bundes.

(1) Artikel 50.Alle politischen Staatsverträge, andere nur, sofern sie gesetzändernden Inhalt haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Nationalrat.

(2) Auf Beschlüsse des Nationalrates über die Genehmigung von Staatsverträgen werden die Bestimmungen des Artikels 42, Absatz 1 bis 4, und, wenn durch den Staatsvertrag ein Verfassungsgesetz geändert wird, die Bestimmungen des Artikels 44, Absatz 1 sinngemäß angewendet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)