Artikel 4Rechtsstellung und Vorrechte Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Artikel 4
Rechtsstellung und Vorrechte

(1) Das ERO besitzt Rechtspersönlichkeit. Das ERO besitzt die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Erreichung seiner Ziele erforderliche volle Rechtsfähigkeit und kann insbesondere

  1. 1. Verträge schließen;
  2. 2. bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, mieten oder pachten, besitzen und darüber verfügen;
  3. 3. Prozeßpartei sein;
  4. 4. Übereinkünfte mit Staaten oder internationalen Organisationen schließen.

(2) Der Leiter des Büros und das Personal des ERO genießen Vorrechte und Immunitäten in Dänemark, wie sie in einem Abkommen über den Sitz des ERO zwischen dem ERO und der Regierung von Dänemark bestimmt sind.

(3) Andere Länder können zur Unterstützung der Tätigkeiten des ERO in diesen Ländern ähnliche Vorrechte und Immunitäten gewähren, insbesondere hinsichtlich der Immunität von der Gerichtsbarkeit in bezug auf die vom Leiter des Büros und vom Personal des ERO in amtlicher Eigenschaft abgegebenen mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie vorgenommenen Handlungen.

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