Artikel 4quater Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung)

Alte FassungIn Kraft seit 30.11.1969

Artikel 4quater

Die Erteilung eines Patents kann nicht deshalb verweigert und ein Patent kann nicht deshalb für ungültig erklärt werden, weil der Vertrieb des patentierten Erzeugnisses oder des Erzeugnisses, das das Ergebnis eines patentierten Verfahrens ist, Beschränkungen oder Begrenzungen durch die Landesgesetzgebung unterworfen ist.

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