Artikel 4 Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2008

Artikel 4

Zusammenarbeit

(1) Die im Rahmen dieses Abkommens getroffenen Vereinbarungen betreffen:

  1. a) die militärischen Mittel der Parteien, die zur Sicherung des Luftraums im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 beitragen,
  2. b) die Maßnahmen, die eine illegale Nutzung des gemeinsamen Interessensgebietes im konkreten Fall einer nichtmilitärischen Bedrohung aus der Luft verhindern.

(2) Die Parteien legen die Maßnahmen zur Ausführung und Umsetzung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Luftraum in gemeinsamer Absprache mittels Abschluss von technischen Vereinbarungen fest. Die Parteien tauschen Auskünfte und Informationen aus, die zu einer Erweiterung der Kenntnisse jeder Partei beitragen können.

(3) Die jeweiligen nationalen Bestimmungen über den Datenschutz bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20005811

Dokumentnummer

NOR40098327

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