Artikel 4
Zusammenarbeit
(1) Die im Rahmen dieses Abkommens getroffenen Vereinbarungen betreffen:
- a) die militärischen Mittel der Parteien, die zur Sicherung des Luftraums im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 beitragen,
- b) die Maßnahmen, die eine illegale Nutzung des gemeinsamen Interessensgebietes im konkreten Fall einer nichtmilitärischen Bedrohung aus der Luft verhindern.
(2) Die Parteien legen die Maßnahmen zur Ausführung und Umsetzung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Luftraum in gemeinsamer Absprache mittels Abschluss von technischen Vereinbarungen fest. Die Parteien tauschen Auskünfte und Informationen aus, die zu einer Erweiterung der Kenntnisse jeder Partei beitragen können.
(3) Die jeweiligen nationalen Bestimmungen über den Datenschutz bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Gesetzesnummer
20005811
Dokumentnummer
NOR40098327
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