Artikel 4 Wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Das Abkommen gilt durch den Beitritt der Tschechischen Republik zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 159/2004).

Artikel 4

Bei der Erfüllung dieses Abkommens soll folgenden Formen der Zusammenarbeit besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden:

  1. Kooperationsvereinbarungen zwischen Unternehmen mit dem Ziel einer effektiveren Ausnützung von Produktionskapazitäten, einer Produktionskostenminderung und einer Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit,
  2. Direktinvestitionen wie Unternehmensbeteiligungen, der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen oder der Beteiligung an Privatisierungsvorhaben,
  3. dem Austausch von Patenten und Lizenzen sowie sonstigen gewerblichen Schutzrechten, von ökonomischen, technischen und industriellen Erfahrungen sowie der Vorbereitung und Verwirklichung von gemeinsamen Projekten im Bereich der angewandten Forschung,
  4. der Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften im Einklang mit der europäischen Integration,
  5. der Erstellung von Feasibility-Studien,
  6. der Berufsausbildung und der Aus- und Weiterbildung von Führungskräften,
  7. der Organisation und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien, Konferenzen und Expertenkontakten,
  8. Beratungsleistungen insbesondere in den Bereichen Marketing, strategische Planung, Controlling, Kostenrechnung und Verkaufstraining,
  9. dem Abschluß von Vereinbarungen zwischen Unternehmerverbänden,
  10. dem Ausbau der regionalen Zusammenarbeit in grenznahen Gebieten,
  11. der Zusammenarbeit im Bereich Messen und Ausstellungen.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

10007434

Dokumentnummer

NOR12081325

alte Dokumentnummer

N5199330105J

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