Artikel 4
(1) Artikel IV.Die auf Grund des Heilpraktikergesetzes (Artikel I, Z 1) verliehenen Berechtigungen sind erloschen.
(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung wird ermächtigt, Überleitungsvorschriften für Personen, die ihre bisherige Tätigkeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens nach den wieder in Kraft gesetzten Vorschriften nicht mehr ausüben dürfen, sowie sonstige Übergangsvorschriften im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien mit Verordnung zu erlassen.
(3) Dieses Gesetz findet auch auf bereits anhängige Verfahren und auf alle vor seinem Geltungsbeginn begangenen strafbaren Handlungen insofern Anwendung, als diese auf Grund der wieder in Kraft gesetzten Vorschriften keiner strengeren Bestrafung als nach dem früher bestandenen Recht unterliegen.
(4) Die Verordnungen vom 17. Dezember 1917, R. G. Bl. Nr. 490, betreffend die Bekämpfung der Malaria (Wechselfieber), vom 16. Juni 1923, B. G. Bl. Nr. 329, betreffend die Anzeigepflicht bei Varicellen (Windpocken), und vom 11. Jänner 1927, B. G. Bl. Nr. 38, betreffend die Anzeigepflicht bei Poliomyelitis anterior acuta und Encephalitis lethargica epidemica werden aufgehoben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 216/1948
Schlagworte
RGBl. Nr. 490/1917, BGBl. Nr. 329/1923, BGBl. Nr. 38/1927
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
10010248
Dokumentnummer
NOR12129775
alte Dokumentnummer
N8194737834L
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