Artikel 4
Besondere Verbindungen
Die Postverwaltungen, die Postverbindungen mit Gebieten unterhalten, die dem Verein nicht angehören, sind verpflichtet, den anderen Verwaltungen als Vermittler zu dienen. Auf diese besonderen Verbindungen sind die Bestimmungen des Weltpostvertrags und seiner Ausführungsvorschrift anwendbar.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Gesetzesnummer
10011375
Dokumentnummer
NOR40084451
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