Artikel 4 Weltpostverein – Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966

Artikel 4

Besondere Verbindungen

Die Postverwaltungen, die Postverbindungen mit Gebieten unterhalten, die dem Verein nicht angehören, sind verpflichtet, den anderen Verwaltungen als Vermittler zu dienen. Auf diese besonderen Verbindungen sind die Bestimmungen des Weltpostvertrags und seiner Ausführungsvorschrift anwendbar.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

10011375

Dokumentnummer

NOR40084451

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