Artikel 4 Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 09.4.1965

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet, BGBl. Nr. 225/1959.

Artikel 4

(1) Der Verlauf der vom Grenzregelungsausschuß festgelegten Staatsgrenze ist unveränderlich, und zwar auch dann, wenn in der Folge, sei es aus Gründen geographischer Natur (zum Beispiel Verlegung des Bettes eines Flußlaufes), sei es durch Bauten oder aus irgendwelchen sonstigen Gründen, Veränderungen im Gelände eingetreten sind oder noch eintreten.

(2) Soweit die Staatsgrenze in Gewässern verläuft, werden die Vertragschließenden Staaten im Rahmen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet vom 9. April 1956 für eine entsprechende Erhaltung der Ufer sorgen, damit diese Gewässer, sofern grundsätzliche wasserwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit in ihrer ursprünglichen Lage verbleiben.

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen

Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen

im Grenzgebiet, BGBl. Nr. 225/1959.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2023

Gesetzesnummer

10000405

Dokumentnummer

NOR12006451

alte Dokumentnummer

N1196512409P

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