Artikel 4. VEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1925

Artikel 4.

Zahlungsverkehr.

I. Im Zahlungsverkehr des Bundes sind Zahlungen unter 1 S nur auf ausdrückliches Begehren des Berechtigten oder, wenn sie ohne erheblichen Aufwand an Kosten geschehen können, zu leisten. Die Einbringung von Geldbeträgen, die mit den Kosten der Einbringung im Mißverhältnis stehen, hat zu unterbleiben.

II. Diese Bestimmungen finden auf den Post-, Telegraphen- und Postsparkassenverkehr keine Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10005189

Dokumentnummer

NOR12058074

alte Dokumentnummer

N4192513620P

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