Artikel 4 Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2015

Artikel 4

Kostenersatz für die Unterbringung hilfs- und schutzbedürftiger Fremder

Artikel 4. Der Kostenhöchstsatz gemäß Art. 9 Z 1 der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und den Ländern sowie einer entsprechenden Nachfolgebestimmung hat ab 1. Oktober 2015 mindestens € 20,50 und ab 1. Jänner 2016 mindestens € 21,-- zu betragen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)