Artikel 4 Übergangsregelungen nach Beitritt bestimmter EFTA-Staaten zur EU

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1995

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Artikel 4

  1. 1. Unbeschadet der Artikel 2 und 3 darf die EFTA-Überwachungsbehörde nach dem Beitritt nur solche Aufgaben wahrnehmen, welche mit ihrer Rolle in Verfahren vor dem EFTA-Gerichtshof zusammenhängen.
  2. 2. Dessenungeachtet bleibt die EFTA-Überwachungsbehörde während eines Zeitraumes von drei Monaten nach dem Beitritt für Rechtssachen zuständig, bei denen sich die einem Verfahren zugrundeliegenden Tatsachen vor dem Beitritt ereigneten und die nicht als Ergebnis des Beitritts zur Europäischen Union in die Zuständigkeit der Europäischen Kommission fallen.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

10007702

Dokumentnummer

NOR12086298

alte Dokumentnummer

N5199546460J

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