Artikel 4 Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.1993

Artikel 4

(1) Der Rat setzt sich aus höchstens zwei Vertretern jedes Mitgliedstaats zusammen, von denen einer ein Vertreter des Wetterdienstes seines Landes sein soll. Die Vertreter können sich bei den Sitzungen des Rates durch Berater unterstützen lassen.

(2) Der Rat wählt aus der Mitte seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt und die höchstens einmal wiedergewählt werden können. Der Vorsitzende leitet die Arbeiten des Rates und gilt nicht als Vertreter eines Mitgliedstaats.

(3) Der Rat tritt mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Drittels der Mitgliedstaaten kann er zu einer außerordentlichen Tagung zusammentreten. Die Tagungen des Rates finden am Sitz der EUMETSAT statt, sofern der Rat nichts anderes beschließt.

(4) Der Rat kann nachgeordnete Gremien und Arbeitsgruppen einsetzen, soweit er dies zur Verwirklichung der Ziele der EUMETSAT für erforderlich hält.

(5) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2023

Gesetzesnummer

10012389

Dokumentnummer

NOR12155060

alte Dokumentnummer

N9199435584J

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