ARTIKEL 4
Artikel 4
(1) Der Rat besitzt die Befugnisse und trifft die Maßnahmen, die für die Durchführung dieses Übereinkommens notwendig sind.
(2) Der Rat besteht aus höchstens zwei Vertretern eines jeden Mitgliedstaates, von denen einer ein Vertreter des meteorologischen Dienstes des betreffenden Staates sein sollte. Diese Vertreter können während der Tagungen des Rates Berater hinzuziehen.
Ein Vertreter der Weltorganisation für Meteorologie wird eingeladen, an den Arbeiten des Rates als Beobachter teilzunehmen.
(3) Der Rat wählt aus seinen Mitgliedern einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten; ihre Amtszeit beträgt ein Jahr, und sie können höchstens zweimal hintereinander wiedergewählt werden.
(4) Der Rat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wird auf Antrag des Präsidenten oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten einberufen. Die Tagungen des Rates finden am Sitz des Zentrums statt, sofern der Rat nicht in Ausnahmefällen etwas anderes beschließt.
(5) Der Präsident und der Vizepräsident können für die Ausübung ihres Mandats die Hilfe des Direktors in Anspruch nehmen.
(6) Der Rat kann beratende Ausschüsse einsetzen, deren Zusammensetzung und Mandat er festlegt.
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