Artikel 4 Straßendurchgangsverkehr Salzburg, Lofer, Garmisch-Partenkirchen (BRD)

Alte FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 4

Artikel 4

(1) Die Erleichterungen dieses Abkommens gelten für österreichische Staatsbürger sowie für Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Den Durchgangsstaaten bleibt vorbehalten, den erleichterten Durchgangsverkehr auch anderen Personen zu gewähren.

(2) Die Regierungen der vertragschließenden Teile werden nach näherer Vereinbarung die in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen auch Exekutivorganen in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß gewähren. Sie können ihnen das Mitführen von Dienstwaffen und Munition gestatten.

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