Verfassungsbestimmung
Artikel 4
(1) Im Teilabschnitt Inn der Sektion I des Grenzabschnittes “Scheibelberg-Bodensee" verläuft die Staatsgrenze
vom Grenzpunkt Nr. 129 geradlinig in Richtung zum Weiser Nr. 129 bis zum Schnitt dieser Geraden mit dem Talweg des Flusses, von da ab im Talweg flußaufwärts bis zu seinem Schnitt mit der Geraden zwischen dem Weiser Nr. 1 (Süd) am rechten Ufer des Inns und dem Grenzpunkt Nr. 1 der Sektion II und von da ab geradlinig zum Grenzpunkt Nr. 1 der Sektion II.
(2) Die Vertragsstaaten verstehen unter dem Talweg im Sinn des Absatzes 1 die kontinuierlich verlaufende Verbindungslinie der jeweils tiefsten Punkte der Flußsohle. Als Flußsohle gilt die zwischen der unteren Begrenzung der beiderseitigen Uferböschungen liegende Fläche.
(3) Die Staatsgrenze folgt allen natürlichen und künstlichen Veränderungen des Talweges, soweit dieser innerhalb der Flußsohle verbleibt, wie sie im “Plan des Teilabschnittes Inn" im Maßstab 1 :
5 000 (Anlage 5 - sechs Blätter) festgelegt ist. In diesem Plan ist auch die Lage der im Absatz 1 genannten Grenzpunkte und Weiser dargestellt.
Zur Kundmachung der Anlage siehe Titeldokument.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
10000649
Dokumentnummer
NOR12009297
alte Dokumentnummer
N1197912587P
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