ABSCHNITT III
BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN
Artikel 4
Leistungsanträge
- 1. Die Österreichische Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, und dieBrasilianische Verbindungseinrichtung haben einander unmittelbar das Formblattbetreffend einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III in Verbindung mit Artikel 19 desAbkommens anzuwenden ist, und aus dem das Datum der Antragstellung hervorgeht, zuübermitteln. Sie haben einander verfügbare Informationen über sonstige für eineLeistungsfeststellung erhebliche Tatsachen zu übermitteln, erforderlichenfalls unterBeifügung medizinischer Gutachten.
- 2. Die Österreichische Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, und dieBrasilianische Verbindungseinrichtung, bei der ein Antrag auf Leistungen eingebrachtwurde, hat die Richtigkeit der Angaben der antragstellenden Person und ihrerFamilienangehörigen zu bestätigen.
- 3. Die Österreichische Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, und dieBrasilianische Verbindungseinrichtung informieren einander unverzüglich über die nachden von ihnen anzuwendenden Rechtsvorschriften erworbenen Versicherungszeiten,wann immer möglich gemeinsam mit der Information über den Antrag.
- 4. Die Österreichische Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, und dieBrasilianische Verbindungseinrichtung haben einander auch über die Entscheidungen imFeststellungsverfahren zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Gesetzesnummer
20013093
Dokumentnummer
NOR40275342
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