Artikel 4 Soziale Sicherheit – Durchführung (Australien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1992

ABSCHNITT III

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 4

Beantragt eine Person, die im Gebiet des einen Vertragsstaates wohnt, eine Leistung, erhält sie eine Leistung oder bringt sie ein Rechtsmittel gegen eine nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gefällte Entscheidung ein, so hat der Träger des ersten Vertragsstaates in Durchführung des Artikels 17 Absätze 3 und 7 des Abkommens über Ersuchen des Trägers des zweiten Vertragsstaates eine ärztliche Untersuchung oder erforderliche Erhebungen betreffend diese Person oder einen ihrer Familienangehörigen durchzuführen. Der Träger des ersten Vertragsstaates hat den Träger des zweiten Vertragsstaates über das Ergebnis der Untersuchung oder Erhebungen zu unterrichten.

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