Artikel 4
1. Kommt ein Mitgliedstaat während zweier aufeinanderfolgender Haushaltsjahre seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Organisation nicht nach, so kann der Rat durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß die Stimmrechte und - ganz oder teilweise - die Dienste, auf die dieser Mitgliedstaat Anspruch hat, aussetzen. Der Rat ist befugt, solche Stimmrechte und Dienste durch einen mit einfacher Mehrheit gefaßten Beschluß wiederherzustellen.
2. Ein Mitgliedstaat, der die Grundsätze dieser Satzung beharrlich verletzt, kann durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß des Rates vorübergehend von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Der Rat ist befugt, die Mitgliedschaft durch einen mit einfacher Mehrheit gefaßten Beschluß wiederherzustellen.
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