Artikel 4
Begleitausschüsse
(1) Die Vertragspartner kommen überein, für die EU-Regionalprogramme gemäß Art. 1 lit. a, b, c und e dieser Vereinbarung jeweils gemäß Art. 35 Abs. 1 ASF-VO innerhalb von höchstens drei Monaten nach Programmgenehmigung durch die EU-Kommission jeweils einen Begleitausschuss einzurichten. Dieser erfüllt die Aufgaben gemäß Art. 35 Abs. 3 ASF-VO. Die Zusammensetzung der Begleitausschüsse erfolgt im Sinne des Art. 8 ASF-VO unter Einbeziehung der Sozialpartner sowie der regionalen Behörden für die Bereiche Arbeitsmarkt, Gleichbehandlung und Umwelt.
(2) Für die EU-Regionalprogramme gemäß Art. 1 lit. a, b und c – sowie gebenenfalls im Auftrag der jeweiligen Verwaltungsbehörde auch gemäß lit. e – dieser Vereinbarung wird bei der Österreichischen Raumordnungskonferenz (ÖROK) ein gemeinsames Sekretariat für die Begleitausschüsse eingerichtet. Dessen Aufgaben sind in den Programmdokumenten der genannten Programme festgelegt und werden in einer Vereinbarung zwischen der ÖROK-Geschäftsstelle und den Verwaltungsbehörden näher präzisiert.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Gesetzesnummer
20001702
Dokumentnummer
NOR40025781
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