Artikel 4 Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

2. ABSCHNITT

Planung

Artikel 4

Österreichischer Gesundheitsplan

(1) Ein österreichweiter Gesundheitsplan bestehend aus einem Österreichischen Krankenanstaltenplan einschließlich eines Großgeräteplanes, einem Spitalsambulanzplan, einem Niederlassungsplan für Kassenvertragsärzte, einem Pflegebereichsplan und einem Rehabilitationsplan ist zu erstellen.

(2) Diese Pläne sind mit Ausnahme des Österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich des Großgeräteplanes sobald wie möglich festzulegen.

(3) Der Österreichische Krankenanstaltenplan einschließlich des Großgeräteplanes ist nach Maßgabe des Art. 5 bis zum 1. Jänner 1997 einvernehmlich festzulegen.

(4) Der Bund leistet seine Beträge gemäß Art. 8 Abs. 1 Z 3 und 4 in der Höhe von insgesamt 3 000 Millionen Schilling jährlich unter der Bedingung an die Landesfonds, daß ein mit allen Ländern einvernehmlich festgelegter österreichweiter Krankenanstaltenplan einschließlich eines Großgeräteplanes zum 1. Jänner 1997 vorliegt.

(5) Die im Österreichischen Krankenanstaltenplan und im Großgeräteplan in den einzelnen Ländern vorgesehenen Behandlungskapazitäten stellen Höchstzahlen dar.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

10001479

Dokumentnummer

NOR12016289

alte Dokumentnummer

N1199748431L

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