ARTIKEL 4
Die Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, die Bestimmungen des Artikels 1 Absätze 1 und 2 auf Edelmetallgegenstände anzuwenden, die nach ihrer Vorlage bei einem ermächtigten Punzierungsamt und ihrer nach Artikel 3 erfolgten Prüfung und Bezeichnung durch Hinzufügung oder auf andere Weise verändert worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2024
Gesetzesnummer
10004209
Dokumentnummer
NOR12046320
alte Dokumentnummer
N3197525102L
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