ARTIKEL 4 Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.1975

ARTIKEL 4

Die Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, die Bestimmungen des Artikels 1 Absätze 1 und 2 auf Edelmetallgegenstände anzuwenden, die nach ihrer Vorlage bei einem ermächtigten Punzierungsamt und ihrer nach Artikel 3 erfolgten Prüfung und Bezeichnung durch Hinzufügung oder auf andere Weise verändert worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024

Gesetzesnummer

10004209

Dokumentnummer

NOR12046320

alte Dokumentnummer

N3197525102L

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