Artikel 4. Politisches Abkommen mit der Tschecho-Slowakei

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1922

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr. 1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht enthalten.

Artikel 4.

Die beiden Staaten verpflichten sich, auf ihren Gebieten keine politische oder militärische Organisation zu dulden, die gegen den Bestand und die Sicherheit des anderen Vertragsteiles gerichtet wäre. Beide Staaten verpflichten sich weiters, zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu unterstützen gegen alle Pläne und Versuche einer Wiederherstellung des alten Regimes, sei es unter dem Gesichtspunkte der auswärtigen oder inneren Politik, sei es hinsichtlich der Staats- und der Regierungsform. Die zuständigen Behörden der beiden Staaten werden einander unterstützen, um in diesem Sinne in wirksamer Weise geheime Umtriebe zu bekämpfen.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2024

Gesetzesnummer

10000065

Dokumentnummer

NOR12001505

alte Dokumentnummer

N1192214868S

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