Artikel 4 Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.1950

Artikel 4

Artikel 4.

Die zehnjährige Frist nach Art. 1 und 2 gilt als nicht unterbrochen, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde jeweils nicht länger als sechs Monate vom Aufenthaltsstaat abwesend ist. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die zulässige Abwesenheitsdauer auf Antrag ausnahmsweise verlängert werden.

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