Artikel 4 Kultur, Wissenschaft, Bildung – Zusammenarbeit (Tschechische R)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 4

Die Vertragsstaaten fördern die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Grundlagenforschung durch die Aufstellung und Verwirklichung gemeinsamer wissenschaftlicher Programme, die Veranstaltung gemeinsamer Konferenzen und Symposien und durch andere Formen. Sie unterstützen die Teilnahme von Wissenschaftern und Forschern an wissenschaftlichen Veranstaltungen, die in dem anderen Land stattfinden.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

10009479

Dokumentnummer

NOR12120526

alte Dokumentnummer

N7197857806L

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