Artikel 4
Die Vertragsstaaten fördern die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Grundlagenforschung durch die Aufstellung und Verwirklichung gemeinsamer wissenschaftlicher Programme, die Veranstaltung gemeinsamer Konferenzen und Symposien und durch andere Formen. Sie unterstützen die Teilnahme von Wissenschaftern und Forschern an wissenschaftlichen Veranstaltungen, die in dem anderen Land stattfinden.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
10009479
Dokumentnummer
NOR12120526
alte Dokumentnummer
N7197857806L
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