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Artikel 4 Internationale Klassifikation von Waren (Stockholmer Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 4

[Notifizierung, Inkrafttreten und Veröffentlichung von Änderungen und Ergänzungen]

(1) Alle vom Sachverständigenausschuß beschlossenen Änderungen und Ergänzungen werden vom Internationalen Büro den Behörden der Vertragsländer notifiziert. Diese Beschlüsse treten, wenn sie Ergänzungen betreffen, mit dem Eingang der Notifikation und, wenn sie Änderungen betreffen, sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Absendung der Notifikation in Kraft.

(2) Das Internationale Büro als Verwahrstelle der Klassifikation der Waren und Dienstleistungen nimmt die in Kraft getretenen Änderungen und Ergänzungen in die Klassifikation auf. Diese Änderungen und Ergänzungen werden in den beiden Zeitschriften “La Propriete industrielle" und “Les Marques internationales" veröffentlicht.

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