Artikel 4 Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

Artikel 4

  1. 1. Jede Gesundheitsverwaltung hat über in irgendeinem Teil ihres Hoheitsgebietes nachgewiesene Vorkommen des Gelbfiebervirus einschließlich des in Moskitos oder in anderen Vertebraten als Menschen gefundenen Virus oder des Pestbazillus der Organisation unverzüglich Meldung zu erstatten und die Ausdehnung des betroffenen Gebietes bekanntzugeben.
  2. 2. Gesundheitsverwaltungen haben bei einer Meldung von Nagetierpest zwischen Pest bei wild lebenden Nagetieren und Pest bei Hausnagetieren zu unterscheiden und im Falle der ersteren die epidemiologischen Umstände und das betroffene Gebiet zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056715

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