Artikel 4 HypBG – EinfVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Artikel 4

Übergangsvorschriften für Hypothekenbanken

(1) Auf die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Hypothekenbanken findet § 1 Abs. 1 des Hypothekenbankgesetzes keine Anwendung.

(2) Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Hypothekenbanken unterliegen den Vorschriften des § 5 des Hypothekenbankgesetzes insoweit nicht, als sie bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Bestimmungen ihrer Satzung Geschäfte in weiterem Umfange als dem im § 5 bezeichneten betrieben haben.

(3) Die Vorschriften des § 17 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 in der Fassung des Artikels 2 dieser Verordnung, des § 17 Abs. 2, 3 und der §§ 18 bis 21 des Hypothekenbankgesetzes sind nur für Verträge maßgebend, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

10003800

Dokumentnummer

NOR12041974

alte Dokumentnummer

N3193831982L

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