Artikel 4. Haager Prozeßübereinkommen

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1909

Artikel 4.

Die Vornahme der Zustellung im Sinne der Artikel 1, 2 und 3 kann nur abgelehnt werden, wenn sie nach der Auffassung des Staates, auf dessen Gebiet sie erfolgen soll, geeignet erscheint, seine Hoheitsrechte zu verletzen oder seine Sicherheit zu gefährden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018

Gesetzesnummer

10001725

Dokumentnummer

NOR12023140

alte Dokumentnummer

N2190916105T

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