Artikel 4
(1) Die Teilnehmer am alpinen Touristenverkehr dürfen im Gebiet des anderen Vertragsstaates nur die im Artikel 2 des Abkommens angeführten und in der Natur markierten Wege benützen.
(2) Die beiden Vertragsstaaten werden für die Erhaltung und einheitliche Markierung der Wege sorgen.
(3) Der Aufenthalt auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates darf nach einem Grenzübertritt im Rahmen des Abkommens die Dauer von fünf Tagen, außer im Falle höherer Gewalt, nicht überschreiten.
(4) Die Grenzübergänge für den alpinen Touristenverkehr sind entsprechend den örtlichen Gegebenheiten als solche zu kennzeichnen.
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