Artikel 4 Grenzabfertigung Mörbisch-Fertőrákos (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2002

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 5 Abs. 5.

Artikel 4

Die Zone für die ungarischen Bediensteten umfasst:

  1. das Gebiet der Straße von der Staatsgrenze bis zur gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle,
  2. einen Büroraum sowie die für die Bediensteten vorgesehenen sozialen und sanitären Räumlichkeiten einschließlich der vor der gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle auf der Straße gelegenen gemeinsamen Abfertigungsanlagen (Amtsplatz),
  3. einen Abstellplatz für Kraftfahrzeuge.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

20001993

Dokumentnummer

NOR40031089

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