Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 5 Abs. 5.
Artikel 4
Die Zone für die ungarischen Bediensteten umfasst:
- – das Gebiet der Straße von der Staatsgrenze bis zur gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle,
- – einen Büroraum sowie die für die Bediensteten vorgesehenen sozialen und sanitären Räumlichkeiten einschließlich der vor der gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle auf der Straße gelegenen gemeinsamen Abfertigungsanlagen (Amtsplatz),
- – einen Abstellplatz für Kraftfahrzeuge.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
20001993
Dokumentnummer
NOR40031089
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)