Artikel 4 Grenzabfertigung - Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Artikel 4

(1) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Waren und Beweismittel dürfen, sofern die Beförderung mit der Bahn nicht zweckmäßig ist, auf der kürzesten Straßenverbindung

  1. a) von den tschechischen Bediensteten von Summerau, Freistadt und Linz-Hauptbahnhof zur gemeinsamen Grenze bei Wullowitz/Dolni Dvoriste,
  2. b) von den österreichischen Bediensteten von Horni Dvoriste, Kaplice und Ceske Budejovice zur gemeinsamen Grenze bei Dolni Dvoriste/Wullowitz

    verbracht werden.

(2) Für die hiezu erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Straßenverbindungen zum Bereich der Zonen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10005895

Dokumentnummer

NOR12064685

alte Dokumentnummer

N4199436047J

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