Artikel 4
(1) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Waren und Beweismittel dürfen, sofern die Beförderung mit der Bahn nicht zweckmäßig ist, auf der kürzesten Straßenverbindung
- a) von den tschechischen Bediensteten von Summerau, Freistadt und Linz-Hauptbahnhof zur gemeinsamen Grenze bei Wullowitz/Dolni Dvoriste,
- b) von den österreichischen Bediensteten von Horni Dvoriste, Kaplice und Ceske Budejovice zur gemeinsamen Grenze bei Dolni Dvoriste/Wullowitz
verbracht werden.
(2) Für die hiezu erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Straßenverbindungen zum Bereich der Zonen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Gesetzesnummer
10005895
Dokumentnummer
NOR12064685
alte Dokumentnummer
N4199436047J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)