Artikel 4
Festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Waren oder Beweismittel dürfen, sofern die Beförderung mit der Bahn nicht zweckmäßig ist, auf der kürzesten Straßenverbindung
- a) von den österreichischen Bediensteten von Brno und Breclav zur gemeinsamen Grenze bei Postorna/Reinthal oder bei Mikulov/Drasenhofen,
- b) von den tschechoslowakischen Bediensteten von Wien und Hohenau zur gemeinsamen Grenze bei Reinthal/Postorna oder bei Drasenhofen/Mikulov
- verbracht werden.
- Für die hiezu erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Straßenverbindungen zum Bereich der Zonen.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Gesetzesnummer
10005833
Dokumentnummer
NOR12064214
alte Dokumentnummer
N4199247823L
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