Artikel 4 Grenzabfertigung - Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 4

Festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Waren oder Beweismittel dürfen, sofern die Beförderung mit der Bahn nicht zweckmäßig ist, auf der kürzesten Straßenverbindung

  1. a) von den österreichischen Bediensteten von Brno und Breclav zur gemeinsamen Grenze bei Postorna/Reinthal oder bei Mikulov/Drasenhofen,
  2. b) von den tschechoslowakischen Bediensteten von Wien und Hohenau zur gemeinsamen Grenze bei Reinthal/Postorna oder bei Drasenhofen/Mikulov
  1. verbracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10005833

Dokumentnummer

NOR12064214

alte Dokumentnummer

N4199247823L

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