Artikel 4 Grenzabfertigung Bahnhöfe Gmünd und České Velenice

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2002

Artikel 4

(1) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Waren und Beweismittel dürfen, sofern die Beförderung mit der Bahn nicht zweckmäßig ist, auf der kürzesten Straßenverbindung

  1. a) von den tschechischen Bediensteten von Schwarzenau und Gmünd zur gemeinsamen Grenze bei Gmünd-Böhmzeil/Ceské Velenice,
  2. b) von den österreichischen Bediensteten von Veselí nad Luznicí, Ceské Budejovice und Ceské Velenice zur gemeinsamen Grenze bei Ceské Velenice/Gmünd-Böhmzeil

(2) Für die hiezu erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Straßenverbindungen zum Bereich der Zonen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

20002134

Dokumentnummer

NOR40034047

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