Artikel 4
(1) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Waren und Beweismittel dürfen, sofern die Beförderung mit der Bahn nicht zweckmäßig ist, auf der kürzesten Straßenverbindung
- a) von den tschechischen Bediensteten von Schwarzenau und Gmünd zur gemeinsamen Grenze bei Gmünd-Böhmzeil/Ceské Velenice,
- b) von den österreichischen Bediensteten von Veselí nad Luznicí, Ceské Budejovice und Ceské Velenice zur gemeinsamen Grenze bei Ceské Velenice/Gmünd-Böhmzeil
- verbracht werden.
(2) Für die hiezu erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Straßenverbindungen zum Bereich der Zonen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Gesetzesnummer
20002134
Dokumentnummer
NOR40034047
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)