Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 43/2018
Artikel 4
Beratung und Abstimmung
(Zu § 15 VwGG 1985)
(1) Jede Beratung eines Senates beginnt mit dem Vortrage des Berichters/der Berichterin. Nach ihm erhalten die Mitberichter/Mitberichterinnen das Wort. Berichter/Berichterin und Mitberichter/Mitberichterinnen sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Sachverhaltsdarstellung verantwortlich und haben ihre Vorträge mit je einem begründeten Antrag abzuschließen.
(2) Nach dem Berichter/der Berichterin und den allfälligen Mitberichtern/Mitberichterinnen erhalten die anderen Senatsmitglieder das Wort, und zwar im Allgemeinen in der Reihenfolge, in der sie sich hiezu gemeldet haben, doch sind Bemerkungen und Anträge zur formellen Geschäftsbehandlung außer der Reihe zuzulassen. Der/Die Vorsitzende kann jederzeit in die Beratung eingreifen.
(3) Das Schlusswort gebührt dem Berichter/der Berichterin, nach ihm/ihr etwa bestellten Mitberichtern/Mitberichterinnen.
(4) Jeder Stimmführer/Jede Stimmführerin kann verlangen, dass seine/ihre Ausführungen im wesentlichen Teil wörtlich in die Niederschrift aufgenommen werden. Er/Sie kann auch eine schriftliche Darstellung seiner/ihrer Ausführungen der Niederschrift anschließen.
(5) Der Senat kann, sofern das Gesetz nicht anderes bestimmt (§ 39 Abs. 3 VwGG 1985), nur dann Beschlüsse fassen, wenn seine Mitglieder an der ganzen Beratung, einschließlich einer damit verbundenen Verhandlung, teilgenommen haben.
(6) Die Fragen, über die abgestimmt werden soll, und deren Reihenfolge bestimmt der/die Vorsitzende, doch ist hierüber ein Beschluss des Senates einzuholen, wenn ein Mitglied es verlangt.
(7) Über alle Fragen, die nicht lediglich die Geschäftsbehandlung betreffen, ist die Abstimmung namentlich durchzuführen, wenn nicht Stimmeneinhelligkeit offenkundig ist.
(8) Der über eine Frage gefasste Beschluss bindet bei der weiteren Beratung und Abstimmung alle Mitglieder.
(9) Kein Senatsmitglied ist berechtigt, die abgegebene Stimme zu widerrufen, doch kann der Senat, solange das Erkenntnis oder der Beschluss nicht abgefertigt ist, die Wiederholung der Abstimmung beschließen. Kommt es zu einer Wiederholung der Abstimmung, kann jeder Stimmführer/jede Stimmführerin seine/ihre Stimme auch in anderem Sinn als bei der ersten Abstimmung abgeben.
(10) Bei Erkenntnissen und Beschlüssen ist sowohl über den Spruch als auch über die Begründung abzustimmen.
(11) Der/Die Vorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung im Senat in Fällen, in denen die Abfassung einer in ihren Grundzügen bereits beschlossenen Begründung näher festgelegt werden soll, durch Einholung der Zustimmung der anderen Stimmführer/Stimmführerinnen im Umlaufweg ersetzen.
(12) Die Abs. 1 bis 11 gelten für die Beratung und Abstimmung der Vollversammlung sinngemäß.
(13) Der/Die Vorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung in Rechtssachen, in denen ein Strafsenat (§ 11 Abs. 1 VwGG 1985) oder Dreiersenat (§ 12 Abs. 1 VwGG 1985) entscheidet, durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Strafsenates bzw. des Dreiersenates im Umlaufweg ersetzen, wenn keines der Mitglieder widerspricht. Die Zustimmung kann nur schriftlich erteilt werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 43/2018
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2021
Gesetzesnummer
20008751
Dokumentnummer
NOR40200540
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