Artikel 4
Anreize für zusätzliche Maßnahmen beim Wohnungsneubau
Unbeschadet der Mindestanforderungen nach Art. 3 kommen die Vertragsparteien unter grundsätzlicher Beachtung der Erfordernisse des Immissionsschutzes nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft überein, weitere Anreize insbesondere für folgende energetische und ökologische Maßnahmen im Wohnungsneubau zu schaffen:
- 1. Erreichen niedrigerer Energiekennzahlen als in den Mindestanforderungen nach Art. 3;
- 2. Einsatz klimaschonender Haustechnik, wobei die Nutzung vorhandener Fernwärme sowie erneuerbarer Energieträger bevorzugt zu unterstützen ist; generell soll bei Verfügbarkeit verschiedener Energieformen und Heizungssysteme eine konsequente Bevorzugung jener Energieträger und -technologien erfolgen, die das geringste Treibhausgaspotential aufweisen (etwa durch differenzierte Förderungshöhen); für die solare Unterstützung der Raumheizung sind besondere Anreize zu setzen;
- 3. Einsatz von Niedertemperatur-Verteilsystemen und Wärmerückgewinnungssystemen;
- 4. Einsatz ökologisch unbedenklicher Baustoffe;
- 5. Zusätzliche ökologische Maßnahmen (zB verkehrs- und flächenverbrauchsminimierende Bebauung).
Schlagworte
Energietechnologie
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
20004543
Dokumentnummer
NOR40074046
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