Artikel 4 Gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 22.1.2006

Artikel 4

Anreize für zusätzliche Maßnahmen beim Wohnungsneubau

Unbeschadet der Mindestanforderungen nach Art. 3 kommen die Vertragsparteien unter grundsätzlicher Beachtung der Erfordernisse des Immissionsschutzes nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft überein, weitere Anreize insbesondere für folgende energetische und ökologische Maßnahmen im Wohnungsneubau zu schaffen:

  1. 1. Erreichen niedrigerer Energiekennzahlen als in den Mindestanforderungen nach Art. 3;
  2. 2. Einsatz klimaschonender Haustechnik, wobei die Nutzung vorhandener Fernwärme sowie erneuerbarer Energieträger bevorzugt zu unterstützen ist; generell soll bei Verfügbarkeit verschiedener Energieformen und Heizungssysteme eine konsequente Bevorzugung jener Energieträger und -technologien erfolgen, die das geringste Treibhausgaspotential aufweisen (etwa durch differenzierte Förderungshöhen); für die solare Unterstützung der Raumheizung sind besondere Anreize zu setzen;
  3. 3. Einsatz von Niedertemperatur-Verteilsystemen und Wärmerückgewinnungssystemen;
  4. 4. Einsatz ökologisch unbedenklicher Baustoffe;
  5. 5. Zusätzliche ökologische Maßnahmen (zB verkehrs- und flächenverbrauchsminimierende Bebauung).

Schlagworte

Energietechnologie

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20004543

Dokumentnummer

NOR40074046

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