Artikel 4 Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung in Bogotá (Schweiz)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2012

Artikel 4

Zusammenarbeit und Ressourcen

Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung dieser Vereinbarung selbständig und ohne Unterstützung von durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich zur Verfügung gestellten Mitarbeitern vor.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018

Gesetzesnummer

20007678

Dokumentnummer

NOR40136017

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