Artikel 4
Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates unterrichtet ihn der ersuchte Staat von Zeit und Ort der Erledigung des Rechtshilfeersuchens. Die beteiligten Behörden und Personen können bei der Erledigung vertreten sein, wenn der ersuchte Staat zustimmt.
Schlagworte
Verfahrensbeteiligung
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018
Gesetzesnummer
10002150
Dokumentnummer
NOR12028027
alte Dokumentnummer
N2196915461R
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