Artikel 4 Europäische Weltraumorganisation – Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.1986

Artikel 4

Artikel IV

(1) Die genehmigten Ausgaben für die Tätigkeiten nach Artikel V des Übereinkommens werden durch nach Artikel XIII des Übereinkommens festgesetzte Beiträge gedeckt.

(2) Tritt ein Staat dem Übereinkommen nach dessen Artikel XXII bei, so werden die Beiträge der anderen Mitgliedstaaten neu festgesetzt. Ein neuer Beitragsschlüssel, der an einem vom Rat zu beschließenden Tag in Kraft tritt, wird auf der Grundlage der Statistiken über das Volkseinkommen für die Jahre, die dem derzeitigen Beitragsschlüssel zugrunde liegen, festgelegt. Gegebenenfalls werden Rückzahlungen vorgenommen, damit die von allen Mitgliedstaaten für das laufende Jahr gezahlten Beiträge dem Beschluß des Rates entsprechen.

(3) a) Die Einzelheiten der Beitragsentrichtung zur Deckung des laufenden Finanzbedarfs der Organisation werden in der Finanzordnung festgelegt.

b) Der Generaldirektor teilt den Mitgliedstaaten die Höhe ihrer Beiträge und die Zahlungstermine mit.

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